Eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften im Sinne des § 434 BGB erfolgt nicht. Kein Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gemäß § 437 BGB, sofern kein Fall von Arglist oder eine ausdrücklich zugesicherte Beschaffenheit im Sinne des § 444 BGB vorliegt.
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