Die Bereitstellung der Daten ist für die Erfüllung vertraglicher Pflichten sowie der damit verbundenen buchhalterischen und steuerrechtlichen Pflichten erforderlich. Der Eigentümer weist darauf hin, dass jede Nichtmitteilung oder fehlerhafte Übermittlung einer der obligatorischen Informationen Folgendes zur Folge hat: die Unfähigkeit des Eigentümers, die Angemessenheit der Verarbeitung mit den vertraglichen Vereinbarungen, für die sie durchgeführt wird, zu gewährleisten; die mögliche Nichtübereinstimmung der Ergebnisse der Verarbeitung mit den Verpflichtungen, die sich aus der Steuer-, Verwaltungs- und Arbeitsgesetzgebung ergeben. Der Kunde kann seine in den Artikeln zum Ausdruck gebrachten Rechte geltend machen. 7,8 und 9 des Gesetzesdekrets. 30. Juni 2003 Nr. 196, an den Datenverantwort.
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