Das Gerät funktioniert einwandfrei. Die Beschädigung selbst sieht aus wie ein Abplatzer im Glas aus, was auf einen Stoß oder Schlag hindeutet. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Used Soft II vom 17.03.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die Voraussetzungen festgelegt, die zu erfüllen sind, wenn der Erwerber einer „erschöpften“ Kopie unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach UrhG § 69d Abs.
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