(P/N: 46326. Gemäß § 12 Satz 1 Nr. März 1998 (BGBl. I S. 658)). Batterien können nach Gebrauch. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. "Gefahrübergang" (Wareneingang) prüfen, um Mängel geltend zu machen.
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