Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008). Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind. ).
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