Unsachgemäßer Lagerung oder Nutzung. Gewöhnlichem Verschleiß. Die Rügeobliegenheit gegenüber Kaufleuten gem. HGB bleibt hiervon unberührt. Schäden, die durch Witterungsbedingungen oder Naturerscheinungen (z.B. Hochwasser, Frost, usw.).
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