Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof am 11. Dezember 2014 (Az. I ZR 8/13) bestätigt, nachdem eine Revision von Adobe vollumfänglich zurückgewiesen wurde. Der EuGH entschied zudem, dass der Weiterverkauf auch dann zulässig ist, wenn die Software ursprünglich online übertragen wurde.
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